Ich bin kein Jurist und muss zugeben, dass mein Wissen über Strafrecht recht dünn bis nicht-existent ist, aber ich stelle mir gerade die Frage, ob die letzte Woche verabschiedete Internet-Zensur nicht dazu führen könnte, dass sich die zuständigen Beamten des BKA der Strafvereitelung im Amt schuldig machen. Wenn ein Beamter eine Seite auf diese Liste setzt, ermöglicht er es dem Anbieter dieser Seite, dies automatisch abzufragen und so festzustellen, dass er in das Visier der Ermittler gerückt ist. Dann kann er seine Spuren entsprechend verwischen. Mittlerweile sollte zudem jedem klar sein, dass eine einfache E-Mail an den recht einfach herauszufindenden Provider der Seite im Regelfall ausreicht, um die Inhalte innerhalb von Stunden aus dem Netz zu nehmen. Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hat auch mittlerweile festgestellt, dass eine solche Mail von Seiten des BKA durchaus zulässig wäre.
Wenn ein Beamter also den Betreiber indirekt warnt, anstatt die Seite schnell und legal aus dem Netz zu entfernen, begeht er in meinen Augen Strafvereitelung im Amt. Sind hier Juristen, die das evtl. anders sehen?

JanZ sagt:
Ich bin auch kein Jurist, aber im Gesetz steht (§ 1 II 1 ZugErschwG), dass Seiten nur auf die Sperrliste aufgenommen werden dürfen, wenn eine Löschung nicht aussichtsreich erscheint. Wenn die BKA-Beamten sich also gesetzeskonform verhalten, ist deine Frage also mit Nein zu beantworten, allerdings dürften dann auch kaum Seiten den Weg auf die Sperrliste finden. Für Seiten, die trotzdem gesperrt werden, möchte ich ebenfalls den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt bezweifeln, denn diese kann ja kaum dann gegeben sein, wenn der Amtsträger nur ein bestehendes Gesetz anwendet. Ob dieses nun sinnvoll ist oder nicht, ist eine andere Frage, das müssen allerdings dann andere Stellen (wie das BVerfG) klären.