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Internet-Zensur: Strafvereitelung im Amt?

Ich bin kein Jurist und muss zugeben, dass mein Wis­sen über Strafrecht recht dünn bis nicht-existent ist, aber ich stelle mir ger­ade die Frage, ob die let­zte Woche ver­ab­schiedete Internet-Zensur nicht dazu führen kön­nte, dass sich die zuständi­gen Beamten des BKA der Strafvere­it­elung im Amt schuldig machen. Wenn ein Beamter eine Seite auf diese Liste setzt, ermöglicht er es dem Anbi­eter dieser Seite, dies automa­tisch abzufra­gen und so festzustellen, dass er in das Visier der Ermit­tler gerückt ist. Dann kann er seine Spuren entsprechend ver­wis­chen. Mit­tler­weile sollte zudem jedem klar sein, dass eine ein­fache E-Mail an den recht ein­fach her­auszufind­en­den Provider der Seite im Regelfall aus­re­icht, um die Inhalte inner­halb von Stun­den aus dem Netz zu nehmen. Ein Gutachten des wis­senschaftlichen Dien­stes des Bun­destages hat auch mit­tler­weile fest­gestellt, dass eine solche Mail von Seiten des BKA dur­chaus zuläs­sig wäre.

Wenn ein Beamter also den Betreiber indi­rekt warnt, anstatt die Seite schnell und legal aus dem Netz zu ent­fer­nen, begeht er in meinen Augen Strafvere­it­elung im Amt. Sind hier Juris­ten, die das evtl. anders sehen?

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Kategorie: Gesellschaft
  • JanZ sagt:

    Ich bin auch kein Jurist, aber im Gesetz steht (§ 1 II 1 ZugEr­schwG), dass Seiten nur auf die Sper­rliste aufgenom­men wer­den dür­fen, wenn eine Löschung nicht aus­sicht­sre­ich erscheint. Wenn die BKA-Beamten sich also geset­zeskon­form ver­hal­ten, ist deine Frage also mit Nein zu beant­worten, allerd­ings dürften dann auch kaum Seiten den Weg auf die Sper­rliste finden. Für Seiten, die trotz­dem ges­perrt wer­den, möchte ich eben­falls den Tatbe­stand der Strafvere­it­elung im Amt bezweifeln, denn diese kann ja kaum dann gegeben sein, wenn der Amt­sträger nur ein beste­hen­des Gesetz anwen­det. Ob dieses nun sin­nvoll ist oder nicht, ist eine andere Frage, das müssen allerd­ings dann andere Stellen (wie das BVerfG) klären.

    28. Juni 2009 um 18:04

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